Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich über die gesetzliche Schweigepflicht hinaus auf alles, was dem Sachverständigenbüro Klein in Ausübung seiner Beratungsleistungen anvertraut oder ihm anlässlich seiner Beratungsausübung bekannt wird.
Die Pflicht besteht auch über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus und auch dem gegenüber, dem die betreffende Tatsache bereits von anderer Seite mitgeteilt worden ist.
Die Beziehungen zwischen dem Sachverständigenbüro Klein und seinen Kunden beruhen auf einem besonderen Vertrauensverhältnis, welches Loyalität voraussetzt. Deshalb ist die Annahme eines Beratungsvertrages in allen Fällen ausgeschlossen, in denen dieses Vertrauensverhältnis durch bestimmte Umstände oder Ereignisse gefährdet ist. Zu dieser Loyalitätspflicht gehört in der Regel auch, bei einem Beratungsvertrag keine weiteren Interessen als diejenigen des Kunden zu wahren.